Jagdzeiten

Jagdzeiten im Februar

Im ganzen Februar:

  • Füchse 
  • Wildkaninchen
  • Marderhunde
  • Waschbären
  • Steinmarder
  • Iltisse
  • Hermeline
  • Minke
  • Elstern
  • Rabenkrähen
  • Kormoran (unter Beachtung der Kormoranverordnung  von Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2018 https://bit.ly/3jzHiwU)

► Die Erlegung von Kormoranen (in NRW kein Wild) ist im Rahmen der Verordnung der befugten Jagdausübung gleichgestellt – dennoch sollte man mit seiner Jagdhaftpflichtversicherung klären, ob diese für Schäden bei der Erlegung von Kormoranen eintritt.

► Die Freigabe beschränkt sich auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 m an einem stehenden oder fließenden Gewässer  – oder einer im Haupt-/Nebenerwerb betriebenen Anlage zur Fischzucht/-haltung befinden (§ 1 Abs. 2 + 3 LFG).

► Ausgenommen sind Kormorane in befriedeten Bezirken (außer in eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht/-haltung), in Nationalparks, Naturschutz- oder Natura 2000-Gebiete, an/auf Privatgewässern oder ihnen gleich gestellten Gewässern, wenn Nutzungsberechtigte ihr Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt haben.

► Der Abschuss ist erlaubt vom 16. August bis 01. März in der Zeit 90 Minuten vor Sonnenauf- bis 90 Minuten nach Sonnenuntergang.

► Zum Abschuss berechtigt sind jagdausübungsberechtigte Jagdscheininhaber oder zum Abschuss ermächtigte Jagdscheininhaber (außer bei eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder -haltung).

► Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres erlegte Kormorane in der Jährlichen Streckenmeldung mitzuteilen.

► Getötete Kormorane darf man sich zwar aneignen, aber nicht vermarkten.


Bis 20. Februar:

  • Ringeltauben
  • Höckerschwäne

Ganzjährige Jagdzeit:

  • Schwarzwild (außer führende Bachen mit Frischlingen unter 25 kg)*
  • Jungfüchse
  • Jungwaschbären
  • Jungmarderhunde
  • Jungdachse
  • Jungkaninchen
  • Juvenile Nilgänse (in den Schongebieten am Unteren Niederrhein und der Weseraue bis 14. Oktober)**
  • Bisam und Nutria (unter Beachtung des gemeinsamen Runderlasses „Bekämpfung von Bisam und Nutria / Vollzug des Waffengesetzes“ des Innenministeriums NRW und des Umweltministerium NRW vom 15. Oktober 2008 https://bit.ly/36PLTrl)

► Die Erlegung von Bisam und Nutria (in NRW kein Wild) ist im Rahmen des Runderlasses der befugten Jagdausübung gleichgestellt – dennoch sollte man mit seiner Jagdhaftpflichtversicherung klären, ob diese für Schäden bei der Erlegung von Bisam und Nutria eintritt.

► Der Elterntierschutz ist zu beachten.

► Es wird darauf hingewiesen, dass in Naturschutzgebieten die Bekämpfung von Bisam und Nutria einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung bedarf, sofern die Schutzgebietsausweisung ein Verbot des Fangens und Tötens von wildlebenden Tieren enthält und die Bekämpfung von Bisam und Nutria nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.

► Bei einem gemeinsamen Vorkommen von Bisam, Nutria und Biber in einem Revier empfiehlt der LJV NRW, Bisam und Nutria nur außerhalb der Gewässer zu beschießen, um einer Verwechselungsgefahr vorzubeugen.

Zu beachten:

§ 3 Absatz 3 Satz 1 der Landesjagdzeitenverordnung NRW vom 14. März 2019: „(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 5 der Landesjagdzeitenverordnung NRW darf die Jagd auf Schwarzwild –außer führende Bachen mit Frischlingen unter 25 kg – bis zum 31. Januar 2023 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes das ganze Jahr ausgeübt werden.“
Quelle: https://bit.ly/2QiSwI0

** Grau-, Kanada- und Nilgänse genießen Schonzeit vom 15. Oktober bis 31. Januar innerhalb der Grenzlinien folgender Gebiete:

Unterer Niederrhein:

Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb)/Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees/Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze.

Weseraue:

Schnittpunkt B 61/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.

Das Aussetzen heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild)

Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) anzuzeigen. Dies gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.

Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesjagdgesetzes ist es in Nordrhein-Westfalen verboten:

Fasanen und Stockenten
Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen.